§ 1 Name
Der Kunstverein gibt sich die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Er führt den Namen "Kunstverein Fulda". Der Verein hat seinen Sitz in Fulda.
§ 2 Aufgabe
1.) Aufgabe des Vereins ist die Pflege und Förderung von Kunst und Kultur in der Region und der Kulturarbeit seiner Mitglieder.
2.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts der Abgabenordnung. Er dient insbesondere der Förderung der Jugend in Kunst und Kultur.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder werden, der sich für die Ziele des Vereins einsetzt.
§ 4 Eintritt und Verlust der Mitgliedschaft
1.) Über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand vorläufig, endgültig die Mitgliederversammlung.
2.) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds, bzw. mit der Auflösung des Vereins.
3.) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Ausscheidende ist jedoch verpflichtet, die Beiträge für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.
4.) Ist ein Mitglied mit den Beitragszahlungen mehr als 1 Jahr im Rückstand, so kann es aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beitrag ist nachzuzahlen.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der erweiterte Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
1.) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht den Vorstand
2.) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:a) Wahl und Entlassung des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes.b) Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins. Satzungsänderungen können nur mit einer 3/4 Mehrheit, die Auflösung des Vereins nur mit einer 4/5 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.c) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.d) Wahl von Rechnungsprüfern.e) Entlastung des Vorstands.
§ 7 Einberufung der Mitgliederversammlung
1.) Der Vorstand beruft mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung ein. Er lädt unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen dazu ein.
2.) Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung.
3.) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorsitzenden jederzeit einberufen werden, sie muss einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies fordert.
§ 8 Beschlussfähigkeit
1.) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Zu Beginn der Sitzung wird die Beschlussfähigkeit festgestellt. Sie gilt so lange, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird.
2.) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung zurückgestellt worden und tritt die Mitgliederversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig In der Ladung zur zweiten Sitzung muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.
§ 9 Niederschrift
Über die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer eine Niederschrift anzufertigen und zu unterzeichnen.
§ 10 Wahlen
1.) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder finden in geheimer Abstimmung statt.
2.) Gleiches gilt für die Wahlen des erweiterten Vorstandes.
3.) Wahlen zum Vorstand können nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
§ 11 Vorstand
1.) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Kassierer.
2.) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils für zwei Jahre gewählt.
3.) Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
1.) Der Vorsitzende des Vorstandes vertritt den Verein nach außen.
2.) Der Vorstand trifft die notwendigen Entscheidungen, ist dabei aber an entsprechende Mitgliederbeschlüsse gebunden.
3.) Dem Vorstand obliegen die Vorbereitung und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die laufende Verwaltung.
§ 13 Erweiterter Vorstand
1.) Dem erweiterten Vorstand gehören neben dem Vorstand die Ausschussmitglieder an.
2.) Ausschüsse können insbesondere für folgende Aufgaben gebildet werden: a) Organisation von Ausstellungen b) Zusammenarbeit mit Stadt und Landkreis in künstlerischen Fragen
3.) Die Mitglieder der Ausschüsse werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt.
§ 14 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sachleistungen übersteigt, an die Stadt Fulda.
§ 15 Vereinsregister
Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Fulda eingetragen.
Fulda, den 11.04.1996